Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 288) liegt der Regelverzugszinssatz fünf beziehungsweise acht Prozent über dem Basiszinssatz. Dieser wird halbjährlich festgeschrieben (§ 247). Da er zum 1. Januar 2020 unverändert -0,88 Prozent beträgt, ergibt sich für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern ein Verzugszinssatz von 4,12 Prozent. Bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmen gelten 8,12 Prozent.
Der jeweils aktuelle Basiszinssatz sowie die davor geltenden Zinssätze finden sich auf der Internetseite der Bundesbank.
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